{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2026-01-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_BV250015_2026-01-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BV250015-F2.pdf", "Checksum": "58a4ea020989f6fa02aa4f319657b033"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["BV250015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.01.2026 BV250015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gerichtsverwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand"}], "ScrapyJob": "446973/28/2553", "Zeit UTC": "17.03.2026 00:31:18", "Checksum": "408b081a05c1d47b07a74ba011393bc4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.01.2026 BV250015\nRegeste:\nAusstand\n\nBezirksgericht Horgen\nGerichtsleitung\n\nGeschäfts-Nr.: BV250015-F/UB/NU/Wed\n\nMitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. T. Walthert als Vorsitzender, Vizepräsidentin lic. iur. P. Tschudi und Vizepräsidentin lic. iur. L. Stünzi sowie die\nLeitende Gerichtsschreiberin MLaw N. Uhlmann\n\nBeschluss vom 5. Januar 2026\n\nin Sachen\n\nA._____,\nGesuchstellerin\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegner\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,\n\nbetreffend Ausstand\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. Prozessgeschichte\n\n1.1. Die Parteien führen am hiesigen Mietgericht ein Verfahren betreffend Kündigungsschutz und Erstreckung des Mietverhältnisses (Geschäfts-Nr. MJ250020-\nF). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 (persönlich überbracht) reichte die Gesuchstellerin sinngemäss ein Ausstandsbegehren ein und beantragte darin, das Verfahren sei einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen (act. 1).\n\n1.2. Mit Stellungnahmen vom 20. Oktober 2025 bzw. 5. November 2025 erklärten der für das Verfahren zuständige Bezirksrichter MLaw C._____ sowie die mitwirkende Gerichtsschreiberin MLaw D._____ übereinstimmend, keinen\nAusstandsgrund gemäss Art. 47 ZPO als gegeben zu erachten und sich nicht als\nbefangen zu fühlen (act. 2-3).\n\n1.3. Mit Verfügung vom 6. November 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt,\num eine freigestellte Stellungnahme zu den Stellungnahmen von Bezirksrichter\nMLaw C._____ sowie Gerichtsschreiberin MLaw D._____ einzureichen. Dem Gesuchsgegner wurde zusätzlich Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zum\nAusstandsgesuch der Gesuchstellerin einzureichen (act. 4).\n\n1.4. Die Parteien liessen sich nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.\n\n2. Standpunkte der Gesuchstellerin\n\nDie Gesuchstellerin führt in ihrem Gesuch aus, der Bruder des Gesuchsgegners,\nlic. iur. E._____, sei während mehrerer Jahrzehnte als Richter am hiesigen Gericht tätig gewesen. Auch wenn lic. iur. E._____ nicht mehr im Amt sei, könnten\nsein langjähriges Wirken und seine Verbindungen auch weiterhin Einfluss auf das\nGerichtsumfeld haben (act.1).\n-3-\n\n3. Rechtliche Erwägungen\n\n3.1. Die Gesuchstellerin beruft sich mit ihrem Ausstandsgesuch auf die Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, wonach eine Gerichtsperson in den\nAusstand tritt, wenn sie aus anderen Gründen als denjenigen in Art. 47 Abs. 1\nlit. a bis e ZPO befangen sein könnte. Im Rahmen der Konkretisierung der Generalklausel sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten\n(BSK-ZPO-Weber, 3. Aufl., Art. 47 N 34).\n\n3.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch\ndarauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und\nunbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird.\nDie Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver\nBetrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder\ndie Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn\nUmstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in\ndie Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche objektiv festgestellten Umstände können entweder in einem bestimmen Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein (BGE 137 I 227 E.2.1, BGE 134 I 238 E. 2.1 je mit\nHinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide). Die Ablehnung setzt nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Bei der Beurteilung solcher Umstände sind das subjektive Empfinden einer Partei oder rein persönliche Eindrücke nicht ausschlaggebend (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 240 E. 2.2).\n\n4. Rechtliche Würdigung\n\n4.1. Vorliegend ist der Gesuchsgegner der Bruder des ehemaligen Bezirksrichters am Bezirksgericht Horgen, lic. iur. E._____, der per Ende mm. 2025 aus dem\nAmt zurückgetreten ist. Eine derart nahe familiäre Beziehung zu einer Person, die\nüber lange Zeit am hiesigen Gericht tätig war und zu den entscheidenden Gerichtspersonen berufliche Beziehungen unterhalten haben dürfte, ist bei objektiver\nBetrachtung geeignet, den Eindruck einer besonderen Nähe zu erwecken und da-\n-4-\n\ndurch Misstrauen in die Unparteilichkeit zu begründen. Dies gilt umso mehr, als\ndas Ausscheiden von lic. iur. E._____ erst wenige Monate zurückliegt. Hinzu\nkommt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin offenbar genau mit dieser\npersönlichen Beziehung zum Bezirksgericht Horgen \"gedroht\" hat, was von Seiten\ndes Gesuchsgegners unbestritten blieb (act. 1). Wie bereits dargelegt, setzt ein\nAusstandsgrund nicht voraus, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist.\nVielmehr genügen Umstände, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der\nBefangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.\nDies ist vorliegend aufgrund der konkreten Sachlage zu bejahen. Der Ausstandsgrund betrifft dabei nicht nur den im Verfahren MJ250020-F zuständigen Einzelrichter und die mitwirkende Gerichtsschreiberin, sondern grundsätzlich sämtliche\nam Bezirksgericht Horgen tätigen Gerichtspersonen.\n\n"}