Die dem Beklagten auferlegten Kosten werden mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 200.– verrechnet. Die Differenz wird beim Beklagten nachgefordert. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1/4 der Kosten des Schlichtungsverfahrens, nämlich Fr. 162.50, zu bezahlen. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.