Fr. 10'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 600.00 Dolmetscherkosten Fr. 10'800.00 Verlangt keine Partei eine Begründung des Entscheids, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 3/4 und dem Beklagten zu 1/4 auferlegt. Die dem Kläger auferlegten Kosten werden infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. - 20 - Der Kläger wird auf seine Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.