4.5. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt I._____ betrugen Fr. 650.– (act. 7) und wurden vom Kläger bezogen. Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Mithin hat der Beklagte gemäss Ausgang des Verfahrens ¼ der Kosten zu übernehmen, womit er zu verpflichten ist, dem Kläger Fr. 162.50 zu bezahlen. - 19 - 5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu bezahlen: