4.4. Der Beklagte seinerseits war nie anwaltlich vertreten. Nur in begründeten Fällen stünde diesem eine angemessene Umtriebsentschädigung zu (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb auch dem Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.