32A]), mithin keine Plädoyers vorbereitet wurden (vgl. Prot. S. 10 f.), der Kläger seine Anwälte offensichtlich auch nicht gehörig dokumentiert und informiert hatte (vgl. Prot. S. 13), hätte der Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter darlegen müssen, was konkret für ein anwaltlicher Aufwand auf seiner Seite entstanden ist. Entsprechend kann ihm vorliegend keine (reduzierte) Parteientschädigung zugesprochen werden.