4.3. Der Kläger machte eine Parteientschädigung zzgl. MwSt geltend (act. 2 S. 2). Die Grundgebühr für die Vertretung im Verfahren entsteht mit der Erarbeitung der Begründung und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV]). Da er indes nur anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2025 offiziell anwaltlich vertreten war (die Anwaltsvollmacht wurde kurz davor am 20. Juni 2025 unterzeichnet und das Mandat bereits danach wieder niedergelegt [Prot. S. 10, act. 20A, act. 32A]), mithin keine Plädoyers vorbereitet wurden (vgl. Prot.