4.2. Die Gerichtskosten sind auf Grund des Streitwerts von total Fr. 121'969.70, der Durchführung zweier Verhandlungen (Haupt- und Beweisverhandlung) mit nicht unerheblichem Aufwand für das Kollegialgericht in Anwendung von § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 10'200.– festzusetzen. Zu den Gerichtskosten gehören sodann die Kosten für - 18 -