3.6.1. Der Kläger ersucht sodann um Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rüti (act. 2 S. 2). Sein diesbezügliches Rechtsbegehren begründet er weder in der Klagebegründung noch anlässlich der Hauptverhandlung weiter. Der Zahlungsbefehl liegt nicht bei den Akten, mithin ist nicht klar, was für eine Forderung zwischen welchen Parteien (Gläubiger/Schuldner) in Betreibung gesetzt wurde, weshalb dieses Rechtsbegehren (Rechtsbegehren Nr. 7) abzuweisen ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen