3.5.8. Vorliegend wurde dem Kläger wohl einzig und alleine gekündigt, weil er arbeitsunfähig war, dies dem Beklagten indes "suspekt" vorkam, weil er die konkreten Gründe nicht kannte und er sich wohl darüber aufregte, dass er zahlreiche Reservationen stornieren musste (vgl. act. 15 S. 2). Jedenfalls wurden keinerlei Verfehlungen des Klägers nachgewiesen. Der Kläger war offensichtlich gesundheitlich stark angeschlagen, was die zahlreichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse über Monate hinweg belegen.