Zum verspätet eingereichten Beleg vom 28. Juli 2024 (act. 25/1), welcher entsprechend auch nicht berücksichtigt werden darf (vgl. Ausführungen unter Ziff. 2.4), ist - 16 - der Vollständigkeit halber anzumerken, dass am 29. Juli 2024 offenbar eine Zahlung von Fr. 4'869.10 an die Gemeinde H._____ gleistet wurde, indes der Betrag nicht mit obgenanntem Betrag korreliert und auch nicht dem Monat Juni 2024 zugeordnet werden kann. Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, für den Monat Juni 2024 den Betrag von Fr. 7'061.34 netto nachzuzahlen. 3.5.6.5. Zusammenfassung