Die Lohnabrechnung Juni 2024 reichte der Beklagte zu den Akten (act. 16/17) und wurde vom anwaltlich vertretenen Kläger nicht beanstandet. Demnach stand ihm ein Lohn(ersatz) von Fr. 10'832.44 zu, wovon Fr. 1'200.– nachweislich am 29. Juli 2024 an das Betreibungsamt überwiesen wurden (vgl. Ausführungen dazu unter Ziff. 3.5.6.3. sowie act. 16/16 S. 2). Ebenso belegt und anerkannt (Prot. S. 14) ist ein Betrag von Fr. 2'571.10, welcher der Beklagte am 12. August 2024 unter dem Titel "definitive Lohnabrechnung Juni 2024" dem Kläger überwies (act. 16/17 S. 4). Der Restbetrag von Fr. 7'061.34 soll angeblich an das Sozialamt der Gemeinde H.__