hat (act. 16/16). Weshalb für die Zeit vom 1. Mai bis 17. Mai 2024 die G._____ [Versicherung] Direktzahlungen an den Kläger geleistet haben soll, erschliesst sich nicht, wurden in den Monaten davor UVG-Taggelder stets von der Versicherung an den Beklagten und nicht an den Kläger überwiesen. Da der Kläger die Abrechnung indes nicht in Frage stellt, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen: Der Kläger anerkennt die Lohnabrechnung Mai 2024 und fordert den unter dem Titel "Auszahlungsbetrag" aufgeführten Betrag von Fr. 1'015.17.