Gemäss vom Beklagten eingereichter Lohnabrechnung für den Monat Februar 2024 (act. 16/13) hatte der Kläger einen netto Lohn (inkl. Lohnersatz) von Fr. 5'205.60 zu Gute. Der Betrag wird vom Kläger nicht beanstandet. Gemäss den eingereichten Belegen des Beklagten wurden dem Kläger in zwei Tranchen Fr. 1'641.– und Fr. 2'250.70 ausbezahlt (act. 16/13 S. 3 und 4). Sodann überwies der Beklagte Fr. 1'200.– infolge Lohnpfändung ans Betreibungsamt (ebd. S. 5). Im Total sind somit Zahlungen im Umfange von Fr. 5'091.70 nachgewiesen; es fehlt ein Beleg für weitere Zahlungen, womit er die bestehende Differenz von Fr. 113.90 noch nachzuzahlen hat. 3.5.6.2. Ansprüche März / April 2024