Da der Kläger seit 9. Februar 2024 bis Ende Juni 2024 ununterbrochen krank geschrieben war, was die Beklagte nicht bestreitet (sie moniert lediglich, dass sie die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mit einer Verzögerung von zwei, bis drei Tagen ab Ausstellung erhalten habe, was indes korrekt ist, vgl. Ziff. 3.5.3), hat er ab 9. Februar 2024 keinen Lohnanspruch mehr, sondern einen Lohnersatzanspruch, welcher tiefer ausfällt: Der Arbeitgeber hat zugunsten des Mitarbeiters eine Krankengeldversicherung abzuschliessen, die während 720 von 900 aufeinander folgenden Tagen (180 Tage für AHV-Rentner) 80% des Bruttolohnes zahlt.