Entsprechend wäre eine ordentliche Kündigung erst per Ende Juni 2024 möglich gewesen, was der Kläger korrekt dargelegt hat (act. 2 Rz. 22 ff.). Ihm ist somit der Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis erst am 30. Juni 2024 geendet hätte, zuzusprechen, abzüglich der bereits erhaltenen Leistungen. Da der Kläger seit 9. Februar 2024 bis Ende Juni 2024 ununterbrochen krank geschrieben war, was die Beklagte nicht bestreitet (sie moniert lediglich, dass sie die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mit einer Verzögerung von zwei, bis drei Tagen ab Ausstellung erhalten habe, was indes korrekt ist, vgl. Ziff.