3.5.6. Die ordentliche Kündigungsfrist betrug einen Monat (Art. 6 Ziff. 1 L-GAV). Da der Kläger aber aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig war, was durch Arztzeugnisse belegt ist (vgl. act. 16/3, 16/416/8 S. 2, 16/9 S. 2, 16/11 S. 2), bestand eine Sperrfrist von 90 Tagen (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR), während welcher der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht hätte ordentlich kündigen können. Entsprechend wäre eine ordentliche Kündigung erst per Ende Juni 2024 möglich gewesen, was der Kläger korrekt dargelegt hat (act. 2 Rz.