dentliche Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine solche ist demnach zwar unzulässig, aber wirksam (BSK OR I – Portmann/Rudolph, Art. 337 N 6). Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Kündigungsempfänger endete somit das Arbeitsverhältnis; die später nochmals ausgesprochenen Kündigungen bzw. Kündigungsandrohungen des Beklagten vom 23. März 2024 (act. 4/8 bzw. act. 16/8), 22. April 2024 (act. 16/9), 9. Mai 2024 (act. 16/10) und 22. Mai 2024 (act. 4/9 bzw. act. 16/11) haben keinerlei Rechtswirkungen.