Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert war, was nicht als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung herangezogen werden darf (Art. 337 Abs. 3 OR). Andere wichtige Gründe, die es dem Beklagten regelrecht unzumutbar machten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzuführen, sind in casu keine ersichtlich. Mithin kann der Beklagte aus angeblichen unsubstantiierten Verfehlungen, die Monate zurückliegen sollen, keine Gründe für eine fristlose Kündigung ableiten. Entsprechend ist vorliegend von einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung durch den Beklagten auszugehen.