Dass der Kläger in einem Zeitpunkt arbeitsunfähig wurde, wo offenbar zahlreiche Gästereservationen bestanden und – mangels Anwesenheit eines Kochs – storniert werden mussten, stellt das inhärente Geschäftsrisiko des Beklagten dar und ist nicht dem Kläger anzulasten. Dieses Problem hätte er sodann auch gehabt, wäre er am 9. Februar 2024 bereits im Besitze des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses und im Bilde gewesen, um was für ein gesundheitliches Problem es sich beim Kläger handelte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert war, was nicht als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung herangezogen werden darf (Art.