Anzumerken bleibt zudem, dass der Arbeitnehmer gemäss L-GAV verpflichtet ist, bei Arbeitsverhinderungen ab dem 4. Tag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Zeugnis ist dem Arbeitgeber innert Wochenfrist nach Ausstellung zuzustellen (Art. 16 Ziff. 1). Diesen Verpflichtungen ist der Kläger ohne Weiteres (auch im späteren Verlauf) nachgekommen. Dass der Kläger in einem Zeitpunkt arbeitsunfähig wurde, wo offenbar zahlreiche Gästereservationen bestanden und – mangels Anwesenheit eines Kochs – storniert werden mussten, stellt das inhärente Geschäftsrisiko des Beklagten dar und ist nicht dem Kläger anzulasten.