Wie der Beklagte in seinem Schreiben vom 21. Februar 2024 – entgegen seiner Behauptung anlässlich der Hauptverhandlung, wo er vorbrachte, der Kläger habe sich nicht abgemeldet – selbst festhält, hat sich der Kläger am 9. Februar 2024 um 09.45 Uhr per WhatsApp gemeldet und offenbar seine Arbeitsverhinderung bekannt gegeben (act. 4/7). Der Beklagte monierte damals, dass er ihm das genaue Problem nicht mitgeteilt habe. Dazu ist er indes aber auch nicht verpflichtet. Anzumerken bleibt zudem, dass der Arbeitnehmer gemäss L-GAV verpflichtet ist, bei Arbeitsverhinderungen ab dem 4. Tag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.