des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen (Abs. 3). Wie der Beklagte in seinem Schreiben vom 21. Februar 2024 – entgegen seiner Behauptung anlässlich der Hauptverhandlung, wo er vorbrachte, der Kläger habe sich nicht abgemeldet – selbst festhält, hat sich der Kläger am 9. Februar 2024 um 09.45 Uhr per WhatsApp gemeldet und offenbar seine Arbeitsverhinderung bekannt gegeben (act. 4/7).