3.5.3. Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt (Art. 337 Abs. 1 OR). Dies hat der Kläger vorliegend mit seinem Schreiben vom 13. Februar 2024 (Einsprache) getan (act. 4/6). Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein den Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung - 12 -