parallel dazu habe man der Gemeinde gewisse Summen abtreten müssen, weshalb er der festen Überzeugung sei, dass der Kläger den Überblick verloren habe. Nach dem Kündigungsschutz von 90 Tagen bestehe die normale Kündigungsfrist von einem Monat. Am 23. März 2024 habe er deshalb die Kündigung ausgesprochen, da er nie pünktlich im Besitze der Arbeitsunfähigkeitszeugnisses gewesen sei. Diese seien regelmässig 2-3 Tage zu spät eingetroffen. Das Gleiche gelte für die Kündigung vom 22. April 2024. Am 9. Mai 2024 sei dann die endgültige Kündigung auf Ende Juni 2024 erfolgt (act. 15, Prot. S. 11 ff.).