Auf Grund eines Vorfalles resp. diversen Verfehlungen am Arbeitsplatz, sei er bereits am 7. Juli 2023 gezwungen gewesen, den Kläger zu verwarnen und bei Wiederholung die fristlose Kündigung anzudrohen. Er sei hin und her gerissen gewesen und habe keine unüberlegten Massnahmen ergreifen wollen, bis er am Sonntag, den 11. Februar 2024, zum Entscheid gekommen sei, abgestützt auf den Vorfall vom 7. Juli 2023 die fristlose Kündigung auszusprechen (act. 15 S. 1 f.). Er habe bis heute nichts über die Krankheit und/oder den Unfall des Klägers erfahren.