3.5.2. Der Beklagte seinerseits brachte im Rahmen der Klageantwort bzw. Duplik zusammengefasst vor, der Kläger sei am 9. Februar 2024 nicht zur Arbeit erschienen und habe erst zwei Tage später zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht. Zuvor habe er sich nicht abgemeldet, auch nicht per Telefon (Prot. S. 12). Da er bereits am 9. Februar 2024 im Besitze eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses gewesen sei, hätte er die Möglichkeit gehabt, sein Fernbleiben aufzuklären, um Missverständnisse zu vermeiden. Auf Grund eines Vorfalles resp.