7, 20 f.) und er habe Anspruch auf Lohn bis Ende Juni 2024 (Ablauf Sperrfrist, ordentliche Kündigung, Rz. 22 f.). Da eine fristlose Kündigung im Raum stehe, die missbräuchlich sei, müsse dies entsprechende Rechtsfolgen nach sich ziehen. Diese sei am 11. Februar 2024 ergangen, gestützt auf ein Ereignis vom 23. Juli 2023. Seit diesem Vorfall seien sechs Monate vergangen und es liege keine Unverzüglichkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mehr vor. Entsprechend habe auch für den Arbeitgeber keine Unzumutbarkeit mehr bestanden (Prot. S. 11). - 11 -