3.5.1. Mit Schreiben vom 11. Februar 2024 hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos gekündigt (act. 4/5). Der Kläger bringt vor, er sei seit dem 9. Februar 2024 arbeitsunfähig gewesen. Sodann hätten keine wichtigen Gründe für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen. Die im Schreiben vom 21. Februar 2024 geäusserten Vorwürfe seien haltlos und würden bestritten. Entsprechend sei die fristlose Kündigung ungerechtfertigt gewesen (act. 2 Rz. 7, 20 f.) und er habe Anspruch auf Lohn bis Ende Juni 2024 (Ablauf Sperrfrist, ordentliche Kündigung, Rz.