3.4.5. Gemäss Art. 14 Ziff. 1 L-GAV ist der Lohn – sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde oder der Lohn umsatzabhängig ist – spätestens am Letzten des Monats auszubezahlen. Mithin gerät der Arbeitgeber ab dem 1. des darauffolgenden Monats in Verzug. Eine schriftliche Vereinbarung, wonach der Lohn erst später ausbezahlt werden kann, liegt nicht vor und wird auch nicht behauptet. Mithin geht nichts dergleichen aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag hervor (act. 4/3). Der Lohn ist sodann fix und nicht umsatzabhängig, weshalb der Beklagte mithin ab dem 1. Februar 2024 in Verzug geriet und entsprechend Verzugszinsen von 5% i.S.v. Art. 104 Abs. 1 OR ab diesem Datum geschuldet wären.