3.4.4. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beklagte zu tragen, womit er zu verpflichten ist, dem Kläger Fr. 7'000.– brutto, wobei die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge (AHV, ALV, NBUV, BVG etc.) abzuziehen und entsprechend den Vorgaben abzuführen sind, zu bezahlen.