Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte dem Kläger jeweils den ganzen Lohn in bar, so auch den Januar 2024-Lohn, ausgehändigt hat, bestand ja anerkanntermassen beim Kläger eine Lohnpfändung, was auch urkundlich durch den Beklagten belegt wurde (act. 16/5). Ausgehend von einem Nettolohn von Fr. 5'684.30 (vgl. act. 4/4) musste monatlich der das monatliche Existenzminimum von Fr. 3'385.– übersteigende Betrag, mithin also Fr. 2'299.30 an das Betreibungsamt abgeführt werden, was der Beklagte – wenn so passiert – auch rechtzeitig mit Urkunde hätte belegen können. - 10 -