Es ist unbestritten, dass der Monatslohn im Januar 2024 Fr. 7'000.– brutto betrug. Anlässlich der Beweisverhandlung vom 10. November 2025 wurde der vom Beklagten anerbotene Zeuge, D._____, einvernommen (Prot. S. 22). Der Zeuge erklärte, dass er nicht wisse, ob dem Kläger der Monatslohn für Januar 2024 ausbezahlt worden sei; er sei kein Arbeitgeber (Prot. S. 26). Dem Beklagten gelingt somit der Beweis nicht.