3.4.2. Der Beklagte bestreitet dies und bringt vor, der Kläger habe aufgrund seiner finanziellen Situation den Lohn jeweils bar ausbezahlt bekommen. Dafür habe er aber keinen Beleg, aber der damalige Hilfskoch könne die Zahlung bestätigen (Prot. S. 13). 3.4.3. Es obliegt dem Arbeitnehmer, das Vorhandensein des behaupteten Lohnanspruchs nachzuweisen; den Arbeitgeber trifft die Beweislast für die Bezahlung des Lohnes (BGE 125 III 78 Erw. 3 = Pra 1999, 506 f.).