Weise auseinander bzw. äusserte sich erst gar nicht dazu, womit sie als anerkannt zu gelten haben. Entsprechend gelingt dem Beklagten der Beweis, wonach der Kläger seine Ruhe- und Ferientage beziehen konnte, womit die diesbezüglichen Anträge (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4) des Klägers abzuweisen sind. 3.4. Monatslohn Januar 2024 3.4.1. Der Kläger macht weiter geltend, ihm sei der Lohn für den Monat Januar 2024 nie ausbezahlt worden (act. 2 Rz. 25).