Der Anspruch des Klägers ergibt sich ansonsten grundsätzlich aus den obgenannten Bestimmungen des L-GAV. Der Beklagte hat Arbeitszeiterfassungstabellen für die Monate Dezember 2022 bis Dezember 2023 ins Recht gelegt (act. 16/12), welche alle vom Kläger unterzeichnet wurden und die sowohl Ruhe- als auch Ferientage ausweisen. Der anlässlich der Hauptverhandlung anwaltlich vertretene Kläger setzte sich mit den substanziierten Bestreitungen und den Arbeitszeiterfassungstabellen in keiner -9-