Dass der Kläger im Dezember 2022 bereits für den Beklagten gearbeitet hat, behauptet implizit auch der Beklagte, indem er Arbeitszeiterfassungstabellen ins Recht legt, aus welchen hervorgeht, dass der Kläger mindestens seit dem 1. Dezember 2022 beim Beklagten tätig gewesen sein muss (act. 16/12). Dass der Kläger bereits im November 2022 für den Beklagten gearbeitet hat, ist nicht ersichtlich und hätte der Kläger zu beweisen, was er indes nicht tut. Es steht somit nur ein Anspruch ab Dezember 2022 in Frage. Der Anspruch des Klägers ergibt sich ansonsten grundsätzlich aus den obgenannten Bestimmungen des L-GAV.