3.3.4. Gemäss schriftlichem Arbeitsvertrag und Ausführungen in der Klagebegründung (act. 2 Rz. 5) begann das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten am 1. Januar 2023 zu laufen (act. 4/3). Gleichzeitig macht der Kläger aber nicht bezogene Ruhetage ab November 2022 geltend (act. 2 Rz. 16), was obgenanntem widerspricht. Dass der Kläger im Dezember 2022 bereits für den Beklagten gearbeitet hat, behauptet implizit auch der Beklagte, indem er Arbeitszeiterfassungstabellen ins Recht legt, aus welchen hervorgeht, dass der Kläger mindestens seit dem 1. Dezember 2022 beim Beklagten tätig gewesen sein muss (act. 16/12).