Gemäss Art. 17 Ziff. 1 L-GAV hat der Mitarbeiter sodann Anspruch auf 5 Wochen Ferien pro Jahr. Am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bezogene Ferientage sind mit je 1/30 des monatlichen Bruttolohnes zu bezahlen (Art. 16 Ziff. 5 L-GAV). Das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung hat zu beweisen, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt. Die Erfüllung der Vertragspflicht hat dagegen jene Partei zu beweisen, welche dies behauptet und damit den Untergang der vertraglichen Pflicht einwendet (BGE 128 III 271 S. 273 f.).