3.3.3. Der Kläger war im Gastgewerbe tätig (Küchenchef). Im Gastgewerbe besteht ein Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV), der vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt wurde und somit für alle Betriebe anwendbar ist, sobald gastgewerbliche Leistungen angeboten werden. Entsprechend unterstand auch das vorliegende Arbeitsverhältnis dem L-GAV. Gemäss Art. 16 Abs. 1 L-GAV hat der Mitarbeiter Anspruch auf zwei Ruhetage pro Woche. Ist eine Kompensation nicht möglich, sind nicht bezogene Ruhetage am Ende des Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohnes zu bezahlen (Art. 16 Abs. 5 2. Satz L-GAV). Gemäss Art.