3.3.1. Der Kläger macht geltend, er habe von November 2022 bis September 2023 82 Freitage nicht beziehen können (zwei Tage pro Woche). Von Oktober 2023 bis Januar 2024 seien es 18 Tage gewesen, die er nicht habe beziehen können (1 Tag pro Woche), womit ihm 100 Tage zu entschädigen seien (act. 2 Rz. 16, Rz. 31). Und aus dem Jahre 2023 bestehe noch ein Ferienguthaben von 15 Tagen (act. 2 Rz. 17 und 33 f.). Beweise dazu offeriert er nicht. 3.3.2. Der Beklagte seinerseits bestreitet, dass der Kläger Ruhe- und Ferientage nicht habe beziehen können (act. 15 S. 3). -8-