3.2.2. Der anlässlich der Hauptverhandlung anwaltlich vertretene Kläger machte nicht geltend, dass er eine andere bzw. korrigierte/ergänzte Arbeitsbestätigung beantrage. Zur beantragten Arbeitsbestätigung äusserte er sich gar nicht mehr. Somit war der Kläger bereits vor Klageanhebung im Besitze des Gewünschten, weshalb ihm ein Rechtschutzinteresse fehlt. Auf seinen diesbezüglichen Antrag (Rechtsbegehren Ziff. 5) ist somit nicht einzutreten. 3.3. Nicht bezogene Ruhe- und Ferientage