3.2.1. Der Kläger führte im Rahmen der Klagebegründung vom 31. Dezember 2024 aus, er habe Anspruch auf eine Arbeitsbestätigung, welche ihm bis dato nie ausgestellt worden sei (act. 2 Rz. 35). Bereits mit Eingabe vom 17. Januar 2025 (im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) reichte der Kläger indes eine undatierte Arbeitsbestätigung, unterzeichnet vom Beklagten, zu den Akten (act. 9/4). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigten beide Parteien, dass der Kläger die geforderte Arbeitsbestätigung bereits vor dem Friedensrichter erhalten habe (Prot. S. 13).