3.1.2. Der Kläger macht in casu zusammengefasst geltend (act. 2 S. 4 ff.), er habe über die gesamte Vertragsdauer insgesamt 100 Ruhetage nicht beziehen können. Aus dem Jahre 2023 würde sodann noch ein Ferienguthaben von 15 Tagen resultieren, was ihm zu entschädigen sei. Der Januar-Lohn 2024 sei ihm gar nie ausbezahlt worden. Schliesslich sei ihm mit Schreiben vom 11. Februar 2024 fristlos gekündigt worden. Diese fristlose Kündigung sei ungerechtfertigt gewesen, weshalb ein Lohnanspruch – unter Berücksichtigung der Sperrfrist infolge Krankheit – bis zum ordentlichen Ablauf der Kündigungsfrist per Ende Juni 2024 bestehe.