3.1.1. Der Kläger war unbestrittenermassen als Küchenchef beim Beklagten in dessen Restaurant F._____ angestellt. Die Parteien vereinbarten einen Monatslohn von Fr. 6'600.–, welcher per 1. Februar 2023 auf Fr. 7'000.– brutto erhöht wurde (act. 2 Rz. 5, act. 4/3-4).