24, 25/1- 4) und vom 15. Juli 2025 (act. 28). Da es sich um unechte Noven handelt, sind diese unbeachtlich bzw. dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. Sie erfolgten verspätet. Es wäre dem Beklagten ohne Weiters möglich gewesen, bei gebotener Sorgfalt die später erhobenen Behauptungen und anerbotenen Urkunden rechtzeitig in den Prozess einzubringen. Entscheidrelevant sind vorliegend somit lediglich die Behauptungen und Bestreitungen sowie die offerierten Beweise in der Klagebegründung (act. 2) und der Klageantwort (act. 15) sowie die in der mündlich erstatteten Replik bzw. Duplik (Prot. S. 10 ff.). 3. Materielles 3.1. Vorbemerkungen