2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel können in der Hauptverhandlung nur im ersten Parteivortrag uneingeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Danach sind nur noch echte bzw. unechte Noven i.S.v. Art. 229 Abs. 2 ZPO zulässig, was insbesondere dem unvertretenen Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung auch nochmals erläutert wurde (Prot. S. 13). Der Beklagte hat dennoch mehrfach versucht, nach durchgeführter Hauptverhandlung Noven ins Verfahren einzubringen. So mit Eingabe vom 29. Juni 2025 (act. 21), vom 10. Juli 2025 (act. 24, 25/1- 4) und vom 15. Juli 2025 (act. 28).