2.3. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bei einem Streitwert von über Fr. 30'000.– hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen festzustellen (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO e contrario). Es gilt der Verhandlungsgrundsatz, wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2).