2.2. In Bezug auf die sachliche Zuständigkeit ist festzuhalten, dass bei einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.– das Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren zuständig ist (Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario in Verbindung mit § 19 GOG ZH). Ferner wurde die Klagebewilligung fristgerecht eingereicht. Das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen und auf die Klage einzutreten ist.