2.1. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig (Art. 34 Abs. 1 ZPO). Der Kläger fordert u.a. eine Arbeitsbestätigung, die Entschädigung nicht gewährter Ruhe- und Ferientage sowie eine Entschädigung für eine aus seiner Sicht ungerechtfertigten und missbräuchlichen fristlosen Kündigung. Damit liegt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vor. Der Beklagte wohnt in E._____. Somit ist das vom Kläger angerufene Arbeitsgericht örtlich zuständig (Art. 34 Abs. 1 ZPO).